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Die Website kommunismusgeschichte.de ist Lotse in der Forschungslandschaft, sie leitet und lenkt mit ihrer Suchfunktion zu über 1000 Einzeleinträgen, die Licht in die Geschichte des Kommunismus bringen und kontinuierlich erweitert werden. Die Kategorie „Aktuelles“ bündelt News, Veranstaltungen und Onlinepresse, unter „Lesen“ finden sie nicht nur Hinweise auf Bücher und Rezensionen zum Thema, sondern seit 2023 auch vergriffene Standardwerke als E-Books, „Sehen“ bietet Filmmaterial, Spielfilme, Dokus sowie Videopodcasts der Stiftung. Unter „Hören“ verbirgt sich unser Podcast Kanal, in der Kategorie „Lernen“ finden sich Ausstellungen, Museen und Bildungsmaterialien, „Forschen“ bündelt viele Forschungseinrichtungen und Portale. In der Kategorie BioLex werden über 5500 Biografien aus drei Lexika zugänglich gemacht. Unter JHK sind die retrodigitalisierten Beiträge des Jahrbuchs für Historische Kommunismusforschung von 1993 bis 2023 zu finden. Im JHK werden jährlich unter einem thematischen Schwerpunkt Aufsätze von Experten und Expertinnen der Kommunismusforschung publiziert. Wer an der Ereignisgeschichte interessiert ist, findet unter „Chronik“ in einer illustrierten Zeitleiste Schlaglichter auf die Geschichte des Internationalen Kommunismus im 20. Jahrhundert. Die interaktive Karte bietet dem Nutzer über eine Filterfunktion die Möglichkeit, bestimmte Inhalte der Website geografisch zu verorten.

Eine Suche, acht Kategorien, zahlreiche Ergebnisse. Die Website bietet viele Anregungen für Wissenschaftler, Mittler der historisch-politischen Bildung, Studierende, Lehrer und Journalisten.

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DDR A-Z

DDR A-Z

Rückblick

Was geschah am 15. August?

1896: Johannes (Hans) Warnke geboren. 1927: Horst Heintze geboren. 1961: Die drei westlichen Stadtkommandanten protestieren gegen die Abschnürung Ost-Berlins und gegen den Bruch der Viermächte-Vereinbarungen. Die Stacheldrahtverhaue werden durch Mauern ersetzt. Das Bewachungspersonal beschießt Flüchtlinge. (Berlin, Mauer)

DDR A-Z 1965

Militärstrafrecht (1965)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 Bis zum 31. 8. 1958 wurden Volkspolizisten oder Angehörige der Nationalen Volksarmee wegen aller strafbaren Handlungen einschließlich der rein militärischen Delikte durch die Militärstaatsanwaltschaft nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen angeklagt, wobei oft der Art. 6 der Verfassung (Boykotthetze) herangezogen wurde. Mit Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes am 1. 2. 1958 hatte die SBZ ein materielles M. erhalten. Der dritte Teil dieses Gesetzes stellte „Verbrechen gegen die militärische Disziplin“ unter Strafe. Diese Strafbestimmungen wurden jedoch durch das zusammen mit dem Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom 24. 1. 1962 erlassene 2. Gesetz zur Ergänzung des StGB (Militärstrafgesetz) (GBl.~I, S. 25) aufgehoben und durch neue ersetzt. Zu den bisher schon bekannten Tatbeständen — Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung, Befehlsverweigerung, Angriff auf Vorgesetzte, Mißbrauch der Dienstbefugnisse, Verletzung des Dienstgeheimnisses — ist eine Reihe neuer Straftatbestände getreten, u.a. Dienstentziehung und Dienstverweigerung, Feigheit vor dem Feinde, Verletzung des Beschwerderechts, Verletzung der Vorschriften über den Wachdienst, Gewaltanwendung und Plünderung im Kampfgebiet. Als neue Strafart wurde der Strafarrest eingeführt. Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer Militärstraftat kann auch bestraft werden, wer nicht zu den Militärpersonen zählt. Die Bestimmungen des M. gelten auch für solche Handlungen, die sich gegen die verbündeten Armeen richten. Der Strafrahmen des neuen Militärstrafgesetzes wurde gegenüber den Strafandrohungen des 1. Strafrechtsergänzungsgesetzes z. T. erheblich erweitert, z. B. für Fahnenflucht von Gefängnisstrafe auf Zuchthaus bis zu 8~Jahren, für unerlaubte Entfernung von Gefängnis bis zu 6 Monaten auf Gefängnis bis zu 3 Jahren. Weitere Strafverschärfungen sieht das Gesetz für den Fall vor, daß eine Straftat „im Verteidigungszustand“ begangen wird. Die Aburteilung erfolgt nach Anklageerhebung seitens der Militärstaatsanwaltschaft durch die Militärgerichte. (Militärgerichtsbarkeit) Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 291 Militärstaatsanwaltschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerien

DDR A-Z 1969

Banken (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 Von der Beendigung des Krieges bis zur Währungsreform im Juni 1948 stand die Bankpolitik in der SBZ im Zeichen der Liquidation des früheren B.-Systems, der Verstaatlichung der privaten B. und einer gegenüber den späteren Jahren verhältnismäßig lockeren Staatskontrolle über die Tätigkeit der nach und nach neu errichteten Bankinstitute sowie über die als einzige von den früheren Kreditinstituten wieder zugelassenen Genossenschafts-B. Zunächst wurden auf Grund des Befehls Nr. 1 des Chefs der sowjetischen Truppen der Stadt Berlin vom 28. 4. 1945 alle Geld- und Kreditinstitute geschlossen. Ihre Aktiva (Bargeld, Wertpapiere, sonstige Werte) wurden beschlagnahmt und die Einlagen auf dem Stand vom 1. 5. 1945 blockiert. Obwohl in der Folgezeit eine formale Liquidation in der Regel nicht erfolgte, wurden durch die Übereignung der Aktiva der B. an die Besatzungsmacht (in Einzelfällen nach vorheriger Aufstellung von Liquidationsbilanzen) und die gleichzeitig vorgenommene Enteignung der früheren privaten Eigentümer praktisch die Auflösung der alten B. vollzogen. Die Enteignung der Eigentümer der Kreditinstitute wurde ab Nov. 1947 durch Ländergesetze bestätigt. Die früheren staatlichen und kommunalen Kreditinstitute wurden in das Eigentum der neu errichteten Verwaltungen der Länder übergeführt. Im Juli 1945 wurden dann auf der Grundlage des Befehls Nr. 01 der SMAD über die „Neuorganisation der Deutschen Finanz- und Kreditorgane“ vom 23. 7. 1945 auf Anordnung der Länderregierungen in den fünf Ländern der SBZ Länder- und Provinzial-B. in der Rechtsform von öffentlichen Anstalten errichtet. Vom Banktyp her waren diese „Landes- bzw. Provinzialbanken“ (wie z. B. die Sächsische Landeskreditbank, die Thüringische Landeskreditbank, das Berliner Stadtkontor) Universalbanken, die sämtliche Geld- und Kreditgeschäfte ausführten. Diese gründeten in größeren Orten Filialen. Außerdem eröffneten die Länderbehörden in den kreisfreien Städten eine Reihe von kommunalen B. (Stadt-B.) und Sparkassen. Sämtliche neuen Geld- und Kreditinstitute traten nicht die Rechtsnachfolge früherer ähnlicher Institute am Ort an, selbst wenn sie deren Einrichtungen und Gebäude übernahmen. Im November 1945 durften die ländlichen Kreditgenossenschaften (Raiffeisenkassen) (ländliche ➝Genossenschaften) und im Januar 1946 die früheren „Volksbanken“ (gewerbliche Kreditgenossenschaften), letztere unter dem Namen Banken für Handwerk und Gewerbe, ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Den Anstoß zur Wiedereröffnung der ländlichen Kreditgenossenschaften gab der Befehl der SMAD Nr. 146 vom 20. 11. 1945 und für die B. für Handwerk und Gewerbe der Befehl Nr. 14 vom 15. 1. 1946. Auch etwa zwei Dutzend Privat-B., die in den westlichen Teilen Thüringens und Sachsens kurz nach der amerikanischen Besetzung entstanden waren, konnten sich trotz der allmählichen Sowjetisierung des Wirtschaftssystems noch eine Zeitlang behaupten. Drei von diesen Privatbanken existierten sogar noch eine gewisse Zeit über die Währungsreform 1948 hinaus. Im Februar 1947 wurden in den einzelnen Ländern fünf „Emissions- und Girobanken“ gegründet, die in etwa die Funktionen von Landeszentral-B. übernahmen (SMAD-Befehl Nr. 37 vom 19. 2. 1947). Obwohl der Name der Institute darauf hinzudeuten scheint, besaßen die „Emissions- und Girobanken“ nicht das Recht zur Notenemission. Als übergeordnetes Institut dieser zentralen Landes-B. schuf man am 26. 5. 1948 die „Deutsche Emissions- und Girobank“ (SMAD-Befehl Nr. 94 vom 21. 5. 1948; ZVOB 1. 1948, S. 209). Die B. übernahm die Aufgabe, die Tätigkeit der Emissions- und Giro-B. der Länder zu koordinieren und den Geldumlauf, das Kreditvolumen und den Zahlungsverkehr zentral zu regulieren. Die Notenemission wurde diesem Spitzeninstitut nicht übertragen. Nach der Währungsreform wurde das B.-System zunehmend zentralisiert und den Erfordernissen einer zentralen Wirtschaftslenkung angepaßt. (DWK, Zweijahrplan) Zwei Organisationsprinzipien kristallisierten sich heraus: 1. Schaffung von Spezialbankinstituten jeweils nur für bestimmte bankpolitische Aufgaben (z. B. die Investitionsfinanzierung); 2. Schaffung von Universalbankinstituten nur für bestimmte Kundenkreise. Neben einer gesonderten Anwendung dieser Organisationsprinzipien findet man häufig auch die kombinierte Anwendung dieser Prinzipien. An die Spitze des mitteldeutschen B.-Apparates trat am 20. 7. 1948 durch Umwandlung der „Deutschen Emissions- und Girobank“ die Deutsche Notenbank (SMAD-Befehl Nr. 122 vom 20. 7. 1948; ZVOBl. 1948, S.~320). Im Laufe der Jahre von 1948 bis 1967 bildete sich dann folgende Struktur des B.-Apparates heraus: Der Deutschen Notenbank oblagen neben den Funktionen einer Zentralbank gegenüber der VEW auch die Aufgaben einer Geschäftsbank. Als reine Geschäfts-B. bestanden bis zur letzten B.-Reform in der „DDR“ Ende 1967 die Deutsche Landwirtschaftsbank, die Deutsche Investitionsbank, die Deutsche Außenhandelsbank AG, die Deutsche Handelsbank AG, die Banken für Handwerk und Gewerbe und außerdem die Sparkassen. In einer Zentralplanwirtschaft mit staatlichem Eigentum an den Produktionsmitteln [S. 80]leiten sich Existenz und Aufgabenbestimmung der Bankinstitute von den Erfordernissen zur Erreichung der zentral gesetzten Wirtschaftsziele ab. Eine Konkurrenz der Bankinstitute untereinander ist ausgeschlossen, worauf bereits die staatliche Zuweisung bestimmter Kundenkreise an die verschiedenen Institute hinweist. Aufbau und Arbeitsweise des B.-Apparates im Rahmen der zentralen Wirtschaftssteuerung werden im wesentlichen durch zwei Aufgaben bestimmt: a) die Kontroll- und b) die Lenkungsfunktion der B. Bis zur Wirtschaftsreform 1963/64 war die Kontrollfunktion der B. („Kontrolle durch die Mark“) von ausschlaggebender Bedeutung für die Gestaltung der einzelnen finanz- und bankpolitischen Instrumente. Diese Instrumente sollten Planabweichungen bei der Erfüllung der Betriebspläne sofort registrieren, worauf dann die B. verpflichtet waren und noch heute sind, mit den Betrieben Maßnahmen zur Beseitigung der Planwidrigkeiten einzuleiten. So sind die B. noch heute gehalten, den festgelegten Umfang der Kredite und ihre Verwendung zu kontrollieren. (Währung, Zahlungsverkehr, Kontenführungspflicht) Bei festgestellten Planwidrigkeiten und Verstößen der Betriebe gegen die Vereinbarungen geschlossener Kreditverträge mußten die B. vor 1967 die gesetzlich festgelegten, je nach der Schwere der Verstöße gestaffelten Sanktionen (Strafzinsen, Kreditsperre, Einschaltung der staatlichen Kontrollinstanzen) verhängen. Heute sollen die B. bei Kreditanträgen der Betriebe in privatrechtlichen Kreditverträgen mit diesen vereinbaren, welche Bußen die Betriebe leisten müssen, wenn sie ihre Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen. Der Inhalt dieser Kreditverträge basiert maßgeblich auf den den Betrieben übergebenen staatlichen Betriebsplanzielen. Durch die Verlagerung des Schwergewichts von der güterwirtschaftlichen zentralen Planung auf die finanzwirtschaftliche staatliche Steuerung der Wirtschaft seit Beginn der Wirtschaftsreform versucht man heute, die Wirtschaft vor allem durch den geeigneten Einsatz von verbesserten und neuen bank- und finanzpolitischen Instrumenten zu lenken. Durch diese Belebung der Lenkungsfunktion der B. sind ihre Aufgaben und ihre Verantwortung für das Funktionieren der zentralen Wirtschaftslenkung sehr gewachsen. Von besonderer Bedeutung sind die lenkungstechnisch neuartige Ausrichtung der Staatsbetriebe auf die Gewinnmaximierung, die weitgehende Umstellung der Haushaltsfinanzierung der Investitionen auf die Kredit- und Selbstfinanzierung, die Einführung der Produktionsfondsabgabe, die Bemühungen zur Entwicklung einer „aktiven Kreditpolitik“ zum Anreiz von Rationalisierungsinvestitionen und zwecks Ausschöpfung von Leistungsreserven und die Einführung flexiblerer Formen des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs in der Wirtschaft. Trotz der vielfältigen Verbesserungen finanz- und bankpolitischer Instrumente häuften sich Ende 1966 und 1967 die Klagen der politischen Führung darüber, daß die B. den durch die Wirtschaftsreform erhöhten Ansprüchen an eine flexible und dennoch am Plan orientierte Bankpolitik nicht gewachsen wären. Die gegebenen Mängel führten Ende 1967/Anfang 1968 zu einer umfassenden B.-Reform, bei der erstmals seit der Wende der vierziger zu den fünfziger Jahren erhebliche institutionelle Umbauten im B.-Apparat vorgenommen wurden. Die innerhalb der Deutschen Notenbank bis Ende 1967 zusammengefaßten Arbeitsbereiche für Zentralbank- und für Geschäftsbankaufgaben wurden ab 1968 getrennt und zwei verschiedenen Bankinstituten eingegliedert. Für die Wahrnehmung der Zentralbankaufgaben wurde die Staatsbank der DDR gegründet. Derjenige Arbeitsbereich der Notenbank, der sich mit Geschäftsbankaufgaben befaßte, wurde mit der Deutschen Investitionsbank vereinigt und auf diese Weise ein neues Großbankinstitut, die Industrie- und Handelsbank der DDR, geschaffen. Die Filialen beider Institute in den Bezirken und bei den wirtschaftsleitenden Organen werden 1968 zusammengelegt. Bedeutsamste bankorganisatorische Neuerung ist die gesetzliche Anweisung, die Tätigkeit der Geschäfts-B. in Zukunft nach dem Rentabilitätsprinzip („Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung“) auszurichten (GBl., II, vom 4. 1. 1968). Dieses Prinzip verlangt von den Geschäfts-B., ihre Ausgaben für Verwaltungskosten, Zinsen und sonstige Kosten der Geldwirtschaft durch Einnahmen in Form von Kreditzinsen und Gebühren für Dienstleistungen mindestens zu decken und möglichst einen Gewinn zu erwirtschaften. Bis Ende 1967 arbeiteten die B. mit Ausnahme der Sparkassen wie staatliche Verwaltungsbehörden. Sie waren Haushaltsorganisationen und mit dem Staatshaushalt teils nach dem Netto- und teils nach dem Bruttoprinzip verbunden. Ziel der Umwandlung der Geschäftsbanken von Verwaltungsbehörden zu finanziell verselbständigten Bankinstituten ist das Bestreben, die wirtschaftliche Beratung gegenüber den Betrieben und „sozialistischen Konzernen“ (Vereinigungen Volkseigener Betriebe) und die bankmäßige Steuerung der Wirtschaftseinheiten vor allem durch eine „aktive Kreditpolitik“ so zu verbessern, daß dadurch die Effizienz der VEB, Kombinate und VVB erhöht wird. Um das persönliche Interesse des Bankpersonals an seiner Tätigkeit zu wecken, werden ab 1968 bei den B. und Sparkassen leistungsabhängige Prämiierungsverfahren eingeführt (GBl., II, vom 9. 1. 1968). Noch nicht zufriedenstellend gelöst wurden bisher das Problem der Entwicklung einer die Rentabilität der B. sichernden Zins- und Gebührenkonzeption und die Aufstellung einer geeigneten Erfolgsrechnung für die staatlichen B. Da die Erreichung von zweckmäßigen Näherungslösungen für diese Probleme in einer Zentralplanwirtschaft äußerst komplizierte Probleme aufwirft, dürften hierfür erst im Laufe des Jahres 1968 konkrete Pläne vorgelegt werden. Literaturangaben Abeken, Gerhard: Das Geld- und Bankwesen in der sowjetischen Besatzungszone und im Sowjetsektor Berlins von 1945 bis 1954. 2., erw. Aufl. (BB) 1955. 68 S. m. 7 Anlagen. Sawitzki, Eberhard: Das Geld- und Kreditwesen in Mitteldeutschland (Taschenbücher für Geld, Bank und Börse, Bd. 29). Frankfurt a. M. 1964, Fritz Knapp. 83 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 79–80 Bank Sozialistischer Länder A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Banken für Handwerk und Gewerbe

DDR A-Z 1963

Loch, Hans (1963)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 * 2. 11. 1898 in Köln als Sohn eines Schlossers, gest. am 13. 7. 1960. Studium der Rechtswissenschaft und Philosophie, Dr. jur., bis 1933 Verbands- und Steuersyndikus in Berlin, 1936 bis 1938 nach Holland emigriert, danach wieder Syndikus verschiedener Wirtschaftsunternehmen in Deutschland, Kriegsdienst. 1945 wurde L. Mitbegründer der thüringischen LDP, im Okt. 1946 Oberbürgermeister von Gotha, von 1948 bis 1949 Minister für Justiz in Thür., Mitgl. der DWK. Seit 7. 10. 1949 Minister der Finanzen, seit Nov. 1950 gleichzeitig stellv. Ministerpräsident sowie seit 1954 Mitgl. des [S. 292]Präsidiums des Ministerrates. 24. 11. 1955 „auf eigenen Wunsch“ als Finanzminister entlassen, blieb aber stellv. Ministerpräsident. L. wurde am 19. 1. 1949 Vors. des Landesverbandes Thüringen der LDPD, im Febr. 1949 stellv. Vors., im Juli 1951 zusammen mit Hamann gleichberechtigter Vors. der LDP. Seit der Verhaftung Hamanns im Dez. 1952 war L. Alleinvors. der LDPD. Im Jan. 1954 wurde L. zum Vors. des Ausschusses für deutsche Einheit ernannt. Seit 7. 10. 1949 Abg. der Volkskammer. L. ist für die Gleichschaltung der LDP mitverantwortlich. Literaturangaben SBZ-Biographie — Ein biographisches Nachschlagebuch über die SBZ Deutschlands (bearb. v. Untersuchungsausschuß Freiheitl. Juristen). 2., erw. Aufl. (BMG) 1961. 396 S. Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 291–292 Die biographischen Angaben spiegeln den Kenntnisstand der Handbuchredaktion im Jahre 1963 wider. Sie sind daher für allgemeine Informationszwecke als veraltet anzusehen und zudem häufig nicht fehlerfrei. Für diesen Eintrag wird auf den Personeneintrag in der Rubrik BioLeX www.kommunismusgeschichte.de/article/detail/loch-hans verwiesen. Literatur-Institut A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Lohberger, Kurt