Arbeitskräfteplan (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962
Laut Gesetz der ➝Arbeit (§ 1, 2) jährlich im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes [S. 14]aufzustellender Teilplan. A. sind sowohl für den einzelnen Betrieb als auch für die jeweiligen Wirtschaftszweige aufzustellen. Sie bilden die Grundlage für die Arbeitskräftelenkung und damit für die Erfüllung der Wirtschaftspläne. Nach § 5 der Verordnung über die Aufgaben der Arbeitsverwaltungen und über die Lenkung der Arbeitskräfte vom 12. 7. 1951 sind die Fachministerien und Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich im Bereich ihrer Zuständigkeit „verantwortlich für die Aufstellung von A. auf Grund des Volkswirtschaftsplanes und für deren Durchführung“. Die Verordnung gibt die Möglichkeit, Arbeitsverpflichtungen für die volkseigene Industrie vorzunehmen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 13–14
| Arbeitskräftelenkung | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Arbeitskreis für Land- und Forstwirtschaft, Gesamtdeutscher |