Flüchtlinge (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
a) Ostflüchtlinge. Im Pj. werden in der SBZ Heimatvertriebene aus den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie und aus den osteuropäischen Ländern als Umsiedler bezeichnet. Die Umsiedlerämter hatten nach offiziellen Angaben am 31. 3. 1949 insgesamt 4.442.318 F. erfaßt, davon 1.874.736 männliche und 2.567.582 weibliche F. Der Flüchtlingsanteil an der Gesamtbevölkerung betrug 1950 25 v. H. (Vergleich: Bundesgebiet am 1. 4. 1950 7,7 Mill. F., d. h. 16,1 v. H. der Bevölkerung). Diese Zahl umfaßt nicht die Gesamtzahl der nach der SBZ eingeströmten F., da in den Jahren 1945–1949 viele von ihnen nach der Bundesrepublik weiterwanderten (etwa 5- bis 600.000). Über die Verteilung der F. auf die Länder der SBZ und ihre berufliche Eingliederung existieren keinerlei amtliche Veröffentlichungen. Lediglich im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen zur Bodenreform wurde bekannt, daß der Anteil [S. 48]der „Umsiedler“ an den vergebenen Neubauernstellen (insgesamt 209.000) beachtlich sei. Rückschlüsse aus der für „Umsiedler“ unter den Neubauern im Jahre 1951 zur Verfügung gestellten Kreditsumme von 25 Mill. DM Ost (je Stelle bis zu 5.000 DM Ost Kredit) lassen die Annahme zu, daß mindestens 50.000 Neubauernstellen an Flüchtlingsfamilien aus den Ostgebieten vergeben worden sind. Angaben über die Eingliederung der F. aus nichtlandwirtschaftlichen Berufen sind nirgends erhältlich. Den F. ist jeder Zusammenschluß und jede Betätigung mit dem Ziele der Rückkehr in die Heimat verboten. Die F. gehören daher im allgemeinen zu den schärfsten Gegnern des SED-Regimes; viele von ihnen sind bereits nach der Bundesrepublik ausgewandert.
b) Sowjetzonenflüchtlinge: Als Sowjetzonen-F. sind solche Personen und deren Familienangehörige anzusehen, die unter dem Druck der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1946/47 — meist unter Zurücklassung ihrer Habe — ihre Heimat verlassen und in Westdeutschland und in Westberlin Zuflucht gesucht haben. Solchen F. wurde, nachdem ihre Fluchtgründe auf Stichhaltigkeit geprüft worden waren, nach den zwischen Beauftragten der westdeutschen Länder abgeschlossenen „Segeberger Beschlüssen“ (1947) und den „Uelzener Vereinbarungen“ (1949) das Asylrecht in Westdeutschland gewährt. Die Aufteilung der F. auf die einzelnen Länder geschah nach vereinbartem Schlüssel. Auch das z. Zt. gültige „Bundesnotaufnahmegesetz“ vom 22. 8. 1950 gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Notaufnahme in den Bundesländern. Voraussetzung sind „Gefährdung für Leib und Leben“ oder „sonstige zwingende Gründe“. Nach dem in Kürze zu erwartenden „Bundesflüchtlingsgesetz“ sollen anerkannte politische Sowjetzonen-F. rechtlich den Ost-F. gleichgestellt, d. h. in den Lastenausgleich einbezogen werden. Das Gesetz sieht als Voraussetzung vor, daß die Abwanderung nach dem Bundesgebiet oder nach Westberlin „zur Abwendung einer unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit“ notwendig war.
über die Gesamtzahl der in das Gebiet der Bundesrepublik oder nach Westberlin eingewanderten Sowjetzonen-F. liegen keine vollständigen Unterlagen vor, da die systematische Erfassung erst 1948 einsetzte und außerdem der weitaus größte Teil derjenigen Zuwanderer, denen das Asylrecht oder die Notaufnahme verweigert wurde, im Bundesgebiet blieb, ohne daß eine Erfassung möglich war. Ferner sind in großer Zahl Menschen aus der SBZ nach Westdeutschland und Westberlin eingeströmt, ohne die amtlichen Flüchtlingsstellen zu passieren. Alle diese Gruppen machen etwa 1,2 Mill. Menschen aus, davon etwa 250.000, bei denen die Voraussetzungen des Bundesnotaufnahmegesetzes vorliegen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 47–48