
DDR von A-Z, Band 1953
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen (1953)
Siehe auch:
„Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.“ Dieser Grundsatz des Art. 133 der Verfassung wird häufig durchbrochen. Nicht einmal in den großen Schauprozessen kann man von Beachtung dieses Verfassungsprinzips sprechen. In den Verfahren gegen ehemalige Volkspolizisten wegen von diesen begangener Straftaten ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen. In den Kriegsverbrecherprozessen war die Öffentlichkeit ebenfalls nicht zugelassen. Nicht öffentlich werden auch politische Strafsachen verhandelt, in denen der Angeklagte trotz aller Bemühungen nicht zu einem Geständnis gebracht werden konnte und die Zeugenaussagen zu einer Verurteilung an sich nicht ausreichen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 101