DDR von A-Z, Band 1953

Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen (1953)

 

 

Siehe auch:


 

„Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.“ Dieser Grundsatz des Art. 133 der Verfassung wird häufig durchbrochen. Nicht einmal in den großen Schauprozessen kann man von Beachtung dieses Verfassungsprinzips sprechen. In den Verfahren gegen ehemalige Volkspolizisten wegen von diesen begangener Straftaten ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen. In den Kriegsverbrecherprozessen war die Öffentlichkeit ebenfalls nicht zugelassen. Nicht öffentlich werden auch politische Strafsachen verhandelt, in denen der Angeklagte trotz aller Bemühungen nicht zu einem Geständnis gebracht werden konnte und die Zeugenaussagen zu einer Verurteilung an sich nicht ausreichen.


 

Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 101


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.