
Staatshaushalt (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Nach dem Gesetz vom 15. 12. 1950 über die „Reform des öffentlichen Haushaltwesens“ gibt es in der SBZ keine Länderhaushalte mehr, sondern nur noch einen einheitlichen Staatshaushalt, der alle Finanzträger der Sowjetzone einschließlich Länder, Kreise, Gemeinden, Körperschaften öffentlichen Rechts, Sozialversicherung usw. umfaßt. — Für 1945 und 1946 galt die Reichsabgabenordnung. Die Länder hatten vor der Errichtung der Zentralverwaltung für Finanzen durch die DWK vom 27. 7. 1947 volles eigenes Haushaltrecht. 1948 wurde erstmals durch die DWK ein den veränderten Verhältnissen angepaßter einheitlicher Haushalt für die Zone aufgestellt der jedoch nicht zu einem einheitlichen zentralisierten öffentlichen Finanzrecht führte. Das neue, der veränderten Wirtschaftsordnung angepaßte einheitliche Finanzrecht trat am 1. 1. 1951 in Kraft. Seitdem sind die Aufgaben der vorher dezentralisierten Haushalt- und Steuerkassen auf das zentrale staatliche Bankinstitut, die Deutsche ➝Notenbank, übergegangen. Damit ist die Zentralisation der öffentlichen Finanzwirtschaft vollständig durchgeführt. Die Länder verfügen nur noch über verhältnismäßig geringe Einnahmen, da ihre Aufgaben weitgehend von der Sowjetzonenregierung übernommen worden sind.
Der St der SBZ ist ein Teil der staatlichen Wirtschaftsplanung und in seiner formalen Gliederung auf den Volkswirtschaftsplan abgestimmt; die Volkskammer hat ihn nicht zu kontrollieren, sondern durch Akklamation anzunehmen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 136
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