
Strafvollzug (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Auf Grund einer Verordnung vom 16. 11. 1950 (GBl. S. 1165) ist der St. auf das Ministerium des Innern, also auf die Polizei, übergegangen. Durch die Erste Durchführungsbestimmung vom 23. 12. 1950 (Min. Bl. S. 215) [S. 138]wurden die größeren Strafanstalten, durch die Zweite Durchführungsbestimmung vom 5. 5. 1952 (Min Bl. S. 47) alle restlichen Justizhaftanstalten, Justizjugendhäuser und Haftkrankenhäuser mit Wirkung vom 1. 7. 1952 dem Ministerium des Innern unterstellt. Damit tritt der bisher im St. vertretene Erziehungsgedanke völlig in den Hintergrund. Durch die Übertragung des St. auf die Polizei wird angestrebt, die Arbeitskraft der Gefangenen in möglichst großem Umfange auszubeuten, so vor allem in den sog. Haftlagern. Diesem Ziel dient auch die „Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen“ vom 3. 4. 1952 (GBl. S. 275), mit der Strafgefangene während des St. „in bestimmten Zweigen der Industrie“ zur Arbeit gelockt werden sollen. Für ständige Normerfüllung und Übererfüllung wird vorzeitiger Straferlaß in Aussicht gestellt, „wenn der Strafgefangene sich verpflichtet, das Doppelte des Strafrestes, mindestens jedoch ein Jahr, im gleichen Industriezweig zu arbeiten“ (§ 2, Abs. 3 der Verordnung). (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 137–138