Ablieferungspflicht (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, eine bestimmte Menge einzelner landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ablieferungssoll) abzuliefern. Ablieferungspflichtig sind alle landwirtschaftlichen Betriebe gemäß einem Anbauplan für pflanzliche und einem Viehvermehrungsplan für tierische Produkte. Die Mengeneinheiten des Ablieferungssolls (Ablieferungsnormen) sind nach Betriebsgrößenklassen gestaffelt und differenzierbar (Differenzierung).
Nichteinhaltung der A. zieht eine schriftliche Verwarnung nach sich, der bei Nichtbeachtung Bestrafung (Gefängnis, u. U. Zuchthaus in Verbindung mit Vermögensentzug) folgt. Da die Ablieferungsnorm zu einem Zeitpunkt festgesetzt wird, an dem die Ertragsleistung noch nicht feststeht, kommen Ablieferungsnormen zustande, die der tatsächlichen Betriebsleistung nicht entsprechen. Die Staffelung der Mengeneinheiten des Ablieferungssolls nach Betriebsgrößenklassen wird im Interesse des Klassenkampfes auf dem Dorfe so vorgenommen, daß mit steigender Betriebsgröße die Veranlagung unverhältnismäßig hochgeschraubt wird. So sind Ablieferungssätze von 32 dz Getreide und 168 dz Kartoffeln je ha Anbaufläche bekanntgeworden. (Landwirtschaft)
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 7
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