DDR von A-Z, Band 1953

Arbeitsrecht (1953)

 

 

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985


 

Das A. ist in der SBZ zu einem einseitigen Mittel der Arbeitskraftausbeutung geworden. Der Staat ist zugleich Arbeitsgesetzgeber, Arbeitgeber und Lohngestalter. Das A. dient vor allem der Erfüllung der Wirtschaftspläne. An die Stelle der Arbeitsgerichte treten Schiedsgerichte, die von Vertretern der Betriebsleitung und der BGL gebildet werden. Der Arbeitnehmer ist also nicht vertreten, da die BGL ja ein Organ des Staates ist und — ebenso wie die Betriebsleitung — die Verantwortung für die Planerfüllung trägt. Das A. ist damit den sowjetischen Verhältnissen angeglichen, der Arbeitnehmer infolge des Betriebskollektivvertrages nicht mehr Vertragspartner, sondern Objekt der staatlichen Arbeitspolitik, so daß die in jahrzehntelangen Kämpfen von der Arbeiterschaft errungenen Arbeits- und Sozialrechte ausgelöscht wurden. (Arbeitsschutz)


 

Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 15


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.