
BGL (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975
Abk. für Betriebsgewerkschaftsleitung, nach § 6 des Gesetzes der ➝Arbeit „die Vertretung der Arbeiter und Angestellten im Betrieb“. „Die BGL soll teilnehmen an der Arbeit der öffentlichen Organe der Volkskontrolle, indem sie auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften im Betrieb achtet.“ Die BGL nimmt seit 1948 die Stelle der früheren Betriebsräte ein, die man für überlebt erklärte. Sie besteht nur aus Mitgliedern des FDGB, und ihre Wahl erfolgt ausschließlich durch die FDGB-Mitglieder im Betrieb. Diese Regelung wurde getroffen, weil früher von den Arbeitern in der Mehrzahl antikommunistisch eingestellte Betriebsräte gewählt wurden. Eine Vertretung für die nicht im FDGB organisierten Arbeitnehmer gibt es nicht. Die BGL ist an die Beschlüsse des FDGB und der einzelnen Industrie-Gewerkschaften gebunden. Die BGL hat dafür zu sorgen, daß im Betrieb die Erfüllung und Übererfüllung der Wirtschaftspläne gesichert wird. Sie ist auch der Vertragspartner der Betriebsleitung beim Abschluß des Betriebskollektivvertrages. In „Arbeit und Sozialfürsorge“ (22/51 S. 522) wird die Rolle der BGL wie folgt definiert: „Besteht in den volkseigenen Betrieben eine der wichtigsten Aufgaben der BGL darin, gemeinsam mit der Werkleitung und der Belegschaft die zur Erfüllung und möglichsten Übererfüllung des Produktionsplanes erforderlichen Maßnahmen zu erarbeiten, so hat sie in den privaten Betrieben mehr eine Kontrollfunktion dahingehend, daß von dem Privatunternehmer sein Eigentum an den Produktionsmitteln nicht mißbraucht wird zum Schaden, sondern eingesetzt wird zum Nutzen unserer Gesellschaftsordnung.“ (Arbeitspolitik)
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 27