DDR von A-Z, Band 1953

Kündigungsrecht (1953)

 

 

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979


 

Das K. ist durch „Verordnung über K.“ vom 7. 6. 1951 geregelt und zu Lasten des Arbeitnehmers wesentlich verschlechtert worden. Fristlose Kündigung kann u. a. erfolgen, „wenn der Beschäftigte durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der antifaschistisch-demokratischen Ordnung verstößt“, oder „wenn die fristlose Entlassung von einem zuständigen staatlichen Untersuchungs- oder Kontrollorgan verlangt wird“. Gründe brauchen nicht genannt zu werden, so daß eine fristlose Entlassung aus rein politischen Gesichtspunkten bewirkt werden kann. Normalerweise gelten für alle Arbeitnehmer, auch für langjährige Angestellte, Kündigungsfristen von 14 [S. 82]Tagen. Die erhebliche Herabsetzung der Kündigungsfristen erfolgte zugunsten der Arbeitskräftelenkung. Soweit der Arbeitnehmer noch das Recht zur Kündigung besitzt, kann dieses durch die Bestimmungen über Arbeitsverpflichtung praktisch aufgehoben werden. Damit ist das K. in der SBZ völlig den sowjetischen Verhältnissen angeglichen. (Arbeitspolitik, Arbeitsrecht)


 

Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 77, 82


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.