
Rechtswissenschaft, Studium der (1953)
Siehe auch:
[S. 110]Das Studium an den noch vorhandenen juristischen Fakultäten der Universitäten ist durch die Anweisung Nr. 11 des Staatssekretariats für Hochschulwesen seit dem 1. 9. 1951 neu geregelt. Es dauert 4 Studienjahre mit 8 Semestern und enthält 3 Zwischenprüfungen, 2 sechswöchige Berufspraktika und 1 Berufspraktikum von 6 Monaten. Die in den letzten 3 Monaten des 4. Studienjahres abzulegende Abschlußprüfung verleiht die volle Qualifikation zum Richteramt. Vorbereitungsdienst und Großes Staatsexamen sind also weggefallen. Im 1. Semester dürfen ausschließlich gesellschaftswissenschaftliche Vorlesungen gehört werden; der Besuch juristischer Fachvorlesungen ist verboten. Im 2. Semester: 4 Wochenstunden Fachvorlesungen, 28 Wochenstunden Gesellschaftswissenschaft. Das eigentliche Fachstudium beginnt im 3. Semester, jedoch bilden die gesellschaftswissenschaftlichen Vorlesungen auch dann noch einen großen Bestandteil des Studiums. Hinzu kommen wöchentlich 4–6 Stunden Studiengruppenbesprechungen der FDJ, deren Besuch Pflicht ist. Schon ohne diese Studiengruppenbesprechungen betragen die gesellschaftswissenschaftlichen Vorlesungen und Übungen 45 v. H. des gesamten Unterrichtsstoffes. Vor Beginn des Staatsexamens haben die Kandidaten einen Beleg darüber zu bringen, daß sie in der Lage sind, Fachliteratur in russischer Sprache zu lesen. Mangelhafte Kenntnisse auf dem Gebiet der Gesellschaftswissenschaft haben trotz guter fachlicher Leistungen zur Folge, daß die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 110