
Regierung (1953)
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[S. 114]Die R. der „DDR“ — der „Ministerrat“ — setzt sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten, 6 Stellvertretern des Ministerpräsidenten, den Leitern der 5 Koordinierungsstellen, 17 Ministern, den Staatssekretären mit eigenem Geschäftsbereich, dem Vorsitzenden der ZKK und dem Vorsitzenden der Staatlichen ➝Plankommission.
Der Ministerpräsident, seine Stellvertreter und die Leiter der Koordinierungsstellen bilden das „Präsidium des Ministerrates“. Der „Generalstaatsanwalt der DDR“ ist berechtigt, an den Sitzungen des Ministerrats teilzunehmen.
Der umfangreiche und komplizierte R.-Apparat erklärt sich aus dem allumfassenden Planungssystem in Verbindung mit der straffen Zentralisierung und damit aus dem Fehlen entscheidungsfähiger Zwischeninstanzen. Innerhalb der R. sind Entscheidungen von größerer Bedeutung wiederum einem engeren Kreis Vorbehalten, während die eigentlichen Fachministerien lediglich ausführende Organe sind. Besonders wichtige Stellen der R. sind daher die dem Ministerpräsidenten direkt unterstehende ZKK, das Amt für Reparationen, die Staatliche ➝Plankommission, das Ulbricht unterstehende „Amt für Jugendfragen und Leibeserziehung“ und die als „Präsidium des Ministerrats“ herausgehobenen 5 Koordinierungsstellen der einzelnen Fachministerien. In Fällen, in denen noch Angehörige anderer Parteien Ministerposten bekleiden, ist dem Minister eine der SED treu ergebene Person als Staatssekretär zugeteilt. Über die Sonderstellung des Generalstaatsanwaltes der „DDR“ Rechtswesen.
[S. 115]Eine parlamentarische Kontrolle der R. besteht praktisch nicht (Verfassung). Die R., in der Partei- und Staatsgewalt institutionell kombiniert sind, führt ausschließlich die Weisungen des Politbüros aus (dem viele ihrer Mitglieder angehören), das seinerseits wieder restlos abhängig ist vom Politbüro der KPdSU. (Verfassung und Verwaltung, Verwaltungsreform)
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 114–115
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