
Schwangerschafts- und Wochenhilfe (1953)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Sämtliche Sozialversicherte (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) erhalten bei Schwangerschaft und Geburt Pflege in einem Krankenhaus oder Entbindungsheim, Hebammenhilfe, ärztliche Betreuung sowie Arznei- und Heilmittel. Arbeiterinnen und Angestellte erhalten darüber hinaus eine einmalige Unterstützung für jedes neugeborene Kind in Höhe von 50 DM Ost für die Dauer von 5 Wochen vor der Geburt und für 6 Wochen nach der Geburt und Schwangerschafts- bzw. Wochengeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes des letzten Vierteljahres. Selbständig Erwerbstätige, Studentinnen, Hoch- und Fachschülerinnen sowie ständig mitarbeitende Töchter erhalten Schwangeren- und Wochengeld für 4 Wochen vor und 6 Wochen nach der Geburt und außerdem noch Kindergeld für 12 Wochen in Höhe des halben Wochengeldes. Die Ehefrau eines Versicherten erhält außer ärztlicher Betreuung, Hebammenhilfe, eventueller Pflege in einem Krankenhaus oder Entbindungsheim sowie Arznei- und Heilmitteln eine einmalige Unterstützung in Höhe von 50 DM Ost.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Bonn, 1953: S. 125
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