
Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen (1954)
Siehe auch:
„Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.“ Dieser Grundsatz des Art. 133 der Verfassung und des § 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird häufig durchbrochen. Nicht einmal in den großen Schauprozessen wird er beachtet. In den Verfahren gegen ehemalige Volkspolizisten ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen. In den Kriegsverbrecherprozessen war die Öffentlichkeit ebenfalls nicht zugelassen. Nicht öffentlich werden auch politische Strafsachen verhandelt, in denen der Angeklagte trotz aller Bemühungen nicht zu einem Geständnis gebracht werden konnte und die Zeugenaussagen zu einer Verurteilung an sich nicht ausreichen.
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der Sowjetzone. (BB) 1953. 100 S.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 118