
DDR von A-Z, Band 1954
Strafvollstreckung (1954)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Nachdem der Strafvollzug schon seit langem auf die Volkspolizei übergegangen ist, wird durch § 336 der neuen Strafprozeßordnung auch die St. der Volkspolizei übertragen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht mehr Vollstreckungsbehörde. Sie überwacht lediglich die Strafvollstreckung. Tatsächlich wird die Staatsanwaltschaft in dieser „Überwachungsfunktion“ überhaupt nicht tätig, sondern überläßt alle Maßnahmen und Entscheidungen der Volkspolizei.
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der Sowjetzone. (BB) 1953. 100 S.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 161