
Volkseigentum (1954)
Siehe auch die Jahre 1953 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Stehender Begriff des Pj. für die im Wege entschädigungsloser Enteignung durch die Bodenreform vom 10. 9. 1945 und die SMAD-Befehle Nr. 124, 126, 154 und 181 zur „Enteignung von Kriegsverbrechern und Faschisten“ in das „Eigentum des Volkes“ übergeführten Sachen oder Rechte (Grund und Boden, Produktionsstätten, Patente usw.), die entweder vom Staat direkt genutzt oder verwaltet werden (Staatsbetriebe) oder zur Nutzung an staatlich kontrollierte „Vereinigungen volkseigener Betriebe“ (VVB), Städte, Gemeinden (örtliche Industrie) oder Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) widerruflich abgetreten werden. Die Behauptung, im „volkseigenen“ Betrieb sei der Arbeiter Miteigentümer des dort geschaffenen Arbeitsprodukts, ist eine irreführende Fiktion, da auch hier der „Mehrwert“, wenn auch nicht privatkapitalistisch, so doch „gesellschaftlich angeeignet“ wird, was in den praktischen Folgerungen für den Arbeiter dasselbe ist.
Literaturangaben
- Krömer, Eckart: Die Sozialisierung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands als Rechtsproblem. Göttingen 1952, Otto Schwartz. 184 S.
- Samson, Benvenuto: Planungsrecht und Recht der volkseigenen Betriebe in der sowjetischen Besatzungszone. Frankfurt a. M. 1953, Alfred Metzner. 121 S.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 184
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