
Eherecht (1954)
Siehe auch die Jahre 1953 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Nach Art. 7 der Verfassung sind Mann und Frau gleichberechtigt und alle entgegenstehenden Gesetze und Bestimmungen aufgehoben. Dem Mann steht deshalb nicht das Recht zu, die Wohnung und den Wohnsitz zu bestimmen. Die Frau ist nicht verpflichtet, dem Ehemann nach Westdeutschland oder Westberlin zu folgen (vgl. Entscheid des Amtsgerichts Annaberg vom 26. 1. 1951 1 Ra 227/50). Eine längere Berufs- oder arbeitsbedingte (z. B. Uranbergbau, politische Schulungsarbeit) örtliche Trennung steht mit dem Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht [S. 44]im Widerspruch („Rechtsgrundsätze für die Behandlung von Familienrechtsstreitigkeiten“ vom 22. 11. 1951 1/1; Familienrecht). Bei der Regelung des Unterhaltes wird davon ausgegangen, daß jeder Mensch zu arbeiten hat, falls er arbeitsfähig ist. Arbeit im Haushalt gilt nur als Beitrag zum Unterhalt; im Falle der Scheidung hat sich jeder Ehegatte unabhängig von der Schuldfrage durch Arbeit zu erhalten (Rechtsgrundsätze I/6a und c).
Von dem Ehehindernis des Ehebruchs (§ 6 Eheges.) ist durch Rundverfügung Nr. 158/51 vom 2. 6. 1951 generelle Befreiung erteilt worden.
Die Zuständigkeit für Ehesachen ist durch Verordnung vom 21. 12. 1948 (ZVBl. 1948 S. 588) ab 1. 4. 1949 auf die Amtsgerichte übertragen worden. Die Amtsgerichte entscheiden unter Zuziehung von Eheschöffen, wenn die Parteien nicht darauf verzichten. „Politische Schwäche und religiöse Veranlagung“ der Ehefrau und sowjetische Kriegsgefangenschaft des Ehemannes sind Eheverfehlungen im Sinne von § 43 Eheges. (Amtsgericht Werder/Havel vom 24. 8. 1951 2 Ra 37/51; Amtsgericht Dessau vom 14. 8. 1951 6 Ra 538/51).
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 43–44