Finanzämter (1954)
Siehe auch:
Nach dem Abgabengesetz vom 9. 2. 1950 sind die örtlichen F. die Ausführungsorgane der Abgabenverwaltung. Zu den Aufgaben der F. zählen: Veranlagung und Einziehung aller Steuern der „volkseigenen“ Wirtschaft einschl. SAG-Betriebe; Steuerfestsetzung und Einziehung für die private Wirtschaft; Vereinnahmung der Sozialversicherungsbeiträge; Veranlagung und Einziehung von Verbrauchssteuern und Haushaltsaufschlägen; Einleitung von Steuerstrafsachen und Festsetzung von Steuerstrafen, Überwachung der Preisbildung und Preisprüfungen. Der Nachdruck der Arbeit der F. liegt seit dem 1. 4. 1951 auf dem Außendienst mit dem Ziel rücksichtsloser Steuerein[S. 55]ziehung vor allem bei privaten Unternehmungen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 54–55