Friedensschutzgesetz (1954)
Siehe auch:
Das „Gesetz zum Schutze des Friedens“ wurde von der Volkskammer am 15. 12. 1950 beschlossen (GBl. 1950, S. 1199). Das F. zählt verschiedene Tatbestände auf, die im wesentlichen dem Schlagwortkatalog des Artikels 6 der sowjetzonalen Verfassung entsprechen (Boykotthetze). Zuständig zur Aburteilung nach dem Gesetz ist das Oberste Gericht. Diese Zuständigkeit ist nach § 10, 3 auch gegeben, wenn die angebliche Straftat von deutschen Staatsbürgern nicht im Gebiet der SBZ begangen worden ist, selbst dann, wenn der Täter dort nicht einmal seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Das Gesetz enthält hier also eine scharfe Drohung gegen die Einwohner Westberlins und die Bürger der Bundesrepublik, insbesondere gegen Politiker und Journalisten.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 58
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