DDR von A-Z, Band 1954
Gerichtskritik (1954)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Nach § 4 der sowjetzonalen Strafprozeßordnung hat ein Gericht durch begründeten Beschluß Kritik an Mängeln zu üben, die es in der Durchführung eines Strafverfahrens durch ein unteres Gericht feststellt. Diese G. ist auch dann vorzunehmen, wenn „Gesetzesverletzungen durch einen Staatsanwalt, ein Untersuchungsorgan, andere Staatsorgane oder gesellschaftliche Organisationen“ festgestellt werden.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 60
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