Gleichberechtigung der Frau (1954)
Siehe auch:
Nach Art. 7 der Verfassung der „DDR“ sind Männer und Frauen gleichberechtigt, und alle Gesetze und Bestimmungen, die der G. der Frau entgegenstehen, aufgehoben. Ein Ersatz dieser aufgehobenen Bestimmungen in Gestalt eines neuen Familiengesetzes ist bisher noch nicht erfolgt. Aus den „Vorschlägen zu einem neuen deutschen Familienrecht“ (Berlin 1949) von Hilde ➝Benjamin geht jedoch hervor, wie die G. der Frau gedacht ist: „Die Voraussetzung für jede G. der Frau ist ihre Berufsarbeit, die ihre Stellung in der Öffentlichkeit verwurzelt und ihre Unabhängigkeit sichert“ (S. 9). Das bedeutet, daß die G. der Frau in erster Linie im Arbeitsrecht zum Ausdruck kommen muß. Einschlägige Bestimmungen enthält das „Gesetz über den Mütter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ vom 29. 9. 1950: „Die Arbeit der Frau soll sich nicht auf die traditionellen Frauenberufe beschränken, sondern auf alle Produktionszweige erstrecken …“ (§ 19). (Frauenarbeit, Familienrecht, Eherecht)
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der Sowjetzone. (BB) 1953. 100 S.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 62
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