DDR von A-Z, Band 1954

Innerdeutschen Handels, Gesetz zum Schutz des (1954)

 

 

Siehe auch:


 

Das „Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels“ vom 21. 4. 1950 (GBl. S. 327) ist von besonderer Bedeutung auf wirtschaftsstrafrechtlichem Gebiet. Es stellt den ohne besondere Genehmigung erfolgten Transport von Waren, die in einer besonderen Anlage zum Gesetz aufgeführt sind, nach und von Westberlin unter Strafe von mindestens 3 Jahren Gefängnis, in schweren Fällen mindestens 5 Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung. Ein schwerer Fall liegt z. B. immer dann vor, wenn Wertpapiere, Briefmarken mit Sammlerwert, Kunstgegenstände oder Schmucksachen ohne Warenbegleitschein nach Westberlin gebracht werden. Durch eine Regierungsverordnung vom 26. 7. 1951 (GBl. S. 705) wurde dieses Gesetz auf den gesamten Warenverkehr zwischen der SBZ und dem übrigen Deutschland ausgedehnt. Durch dieses Gesetz wird die Möglichkeit, über privates Eigentum frei zu verfügen (Kunstgegenstände, Schmucksachen usw.), stark eingeschränkt und teilweise verhindert.


 

Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 74


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.