Justizreform (1954)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
In Durchführung der Beschlüsse der II. Parteikonferenz der SED wurden die Umorganisation der Justiz und die Ausarbeitung neuer materieller und formeller Gesetze in Angriff genommen. Die erste Etappe dieser Justizreform endete am 2. 10. 1952, als die Volkskammer ein neues Gerichtsverfassungsgesetz und eine neue Strafprozeßordnung (Strafverfahren) beschloß. Wenige Tage später wurde die [S. 79]freiwillige Gerichtsbarkeit im wesentlichen auf Verwaltungsstellen übertragen und gleichzeitig das Notariat verstaatlicht. Ein Zivilgesetzbuch, Strafgesetzbuch und eine Zivilprozeßordnung sind noch in Vorbereitung.
„Die Bildung der volksdemokratischen Grundlage unserer Staatsmacht ist untrennbar mit der Schaffung einer neuen demokratischen Rechtsordnung, mit der Bildung eines sozialistischen Rechtsbewußtseins verbunden … Wie der Aufbau des Sozialismus und die neuen Verhältnisse beim Kampf um die Einheit Deutschlands den organisatorischen Neuaufbau der Staatsorgane in den Kreisen und Bezirken zwingend erfordern, so bedarf es einer klaren Neuorganisation der Gerichtsorgane … Die neuen Justizgesetze sind eine wichtige Waffe im Aufbau des Sozialismus in unserer Republik, der unter den Bedingungen des verschärften Klassenkampfes stattfindet“ (Max Fechner in „Neue Justiz“ 1952, S. 465 und 498).
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der Sowjetzone. (BB) 1953. 100 S.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 78–79
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