Kündigungsrecht (1954)
Siehe auch die Jahre 1953 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Das K. ist durch „Verordnung über K.“ vom 7. 6. 1951 geregelt und zu Lasten des Arbeitnehmers wesentlich verschlechtert worden. Fristlose Kündigung kann u. a. erfolgen, „wenn der Beschäftigte durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der antifaschistisch-demokratischen Ordnung verstößt“, oder „wenn die fristlose Entlassung von einem zuständigen staatlichen Untersuchungs- oder Kontrollorgan verlangt wird“. Gründe brauchen nicht genannt zu werden, so daß eine fristlose Entlassung aus rein politischen Gesichtspunkten bewirkt werden kann. Normalerweise gelten für alle Arbeitnehmer, auch für langjährige Angestellte, Kündigungsfristen von 14 Tagen. Die erhebliche Herabsetzung der Kündigungsfristen erfolgte zugunsten der Arbeitskräftelenkung. Soweit der Arbeitnehmer noch das Recht zur Kündigung besitzt, kann dieses durch die Bestimmungen über Arbeitsverpflichtung praktisch aufgehoben werden. Damit ist das K. in der SBZ völlig den sowjetischen Verhältnissen angeglichen. (Arbeitspolitik, Arbeitsrecht)
Literaturangaben
- Becker, O. E. H.: Der perfekte Sklavenstaat. Die Ausbeutung des Arbeiters im staatskapitalistischen System der sowjetischen Besatzungszone (Rote Weißbücher 4). Köln 1951, Kiepenheuer und Witsch. 172 S.
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der Sowjetzone und in Ost-Berlin. 2., erw. Aufl. (BB) 1953. 103 S. m. 2 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 90
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