Wirtschaftsstrafverordnung (1954)
Siehe auch:
Die W. vom 23. 9. 1948 (ZVBl. 1948, S. 439) hat die alten Straftatbestände des nationalsozialistischen Wirtschaftsstrafrechts zusammengefaßt und einige neue Tatbestände hinzugefügt. Die hiernach als Verbrechen fixierten Tatbestände würden in einem Rechtsstaat allenfalls als Ordnungswidrigkeiten angesehen und vielleicht mit Geldstrafen gesühnt werden. Nach § 1, der wesentlichsten Bestimmung der W., ist die Mindeststrafe 1 Jahr Zuchthaus und daneben zwingend die Einziehung des gesamten Vermögens. Durch § 21 haben die Wirtschaftsverwaltungsbehörden die Befugnis erhalten, von sich aus Geldstrafen bis zu 100.000 DM Ost und andere Nebenstrafen mit Ausnahme der Vermögenseinziehung zu verhängen. Dem Bestraften ist es in diesen Fällen nicht möglich, [S. 195]die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 194–195
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