DDR von A-Z, Band 1954

Wirtschaftsstrafverordnung (1954)

 

 

Siehe auch:


 

Die W. vom 23. 9. 1948 (ZVBl. 1948, S. 439) hat die alten Straftatbestände des nationalsozialistischen Wirtschaftsstrafrechts zusammengefaßt und einige neue Tatbestände hinzugefügt. Die hiernach als Verbrechen fixierten Tatbestände würden in einem Rechtsstaat allenfalls als Ordnungswidrigkeiten angesehen und vielleicht mit Geldstrafen gesühnt werden. Nach § 1, der wesentlichsten Bestimmung der W., ist die Mindeststrafe 1 Jahr Zuchthaus und daneben zwingend die Einziehung des gesamten Vermögens. Durch § 21 haben die Wirtschaftsverwaltungsbehörden die Befugnis erhalten, von sich aus Geldstrafen bis zu 100.000 DM Ost und andere Nebenstrafen mit Ausnahme der Vermögenseinziehung zu verhängen. Dem Bestraften ist es in diesen Fällen nicht möglich, [S. 195]die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts herbeizuführen.


 

Fundstelle: SBZ von A–Z. Zweite, durchgesehene und erweiterte Auflage, Bonn 1954: S. 194–195


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.