Apothekenreform (1956)
Siehe auch:
Nach Enteignung aller Apotheken im Lande Sachsen schon 1945 wurde die A. in den übrigen Ländern erst 1949 durchgeführt (VO. der DWK vom 22. 6. 1949): alle Realrechte verfielen, alle Apotheken wurden enteignet; Eigentümer, die selbst Apotheker sind, sollen den Betrieb als „Apotheke in Privatbesitz“ auf Lebenszeit gegen Abführung von „Betriebsabgaben“ führen dürfen; bisher von den Eigentümern (Erben) verpachtete Apotheken wurden zu „Landesapotheken“ und verpachtet, die Eigentümer aus dem Aufkommen der „Betriebsabgaben“ entschädigt. Die Entschädigungen wurden erst 1954 festgesetzt auf 30–50 v. H. des durchschnittlichen Jahresumsatzes, einen Bruchteil des früheren Handelswertes. Von den Entschädigungen werden Federungen an die Apotheken einbehalten. Ausgezahlt wird in 5 Jahresraten.
Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gilt als „öffentliche Aufgabe“. Polikliniken und größere Krankenhäuser werden mit eigenen Apotheken ausgestattet. Sonst können nur „Landesapotheken“ errichtet werden; jede „Apotheke in Privatbesitz“ (1956: 298 von insgesamt 1.533 Apotheken) verwandelt sich mit dem Abgang des Besitzers automatisch in eine Landesapotheke, die verwaltet wird. Die Aufsicht über alle Apothekenbetriebe liegt bei der Gesundheitsverwaltung (Abt. Gesundheitswesen der Kreise und Bezirke); den Kreisärzten sind dafür (nebenamtliche) Kreisapotheker zugeordnet. Das Rechnungswesen wurde unter großem Verwaltungsaufwand zentralisiert.
Der starke Abgang vollausgebildeter Apotheker gab Gelegenheit, nach sowjetischem Muster „Apothekerassistenten“ als mittleres medizinisches Personal mit Ausbildung auf Fachschulen (Pharmazieschule Leipzig) einzuführen.
Literaturangaben
- Weiss, Wilhelm: Das Gesundheitswesen in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1952. 130 S. m. 15 Anlagen. (Neuauflage in Vorb.)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 17