
Gerichtskritik (1956)
Siehe auch die Jahre 1954 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Nach § 4 der sowjetzonalen Strafprozeßordnung (GBl. S. 996) hat ein Gericht durch begründeten Beschluß Kritik an Mängeln zu üben, die es in der Durchführung eines Strafverfahrens durch ein unteres Gericht feststellt. Diese G. ist auch dann vorzunehmen, wenn „Gesetzesverletzungen durch einen Staatsanwalt, ein Untersuchungsorgan, andere Staatsorgane oder gesellschaftliche Organisationen“ festgestellt werden. „Die Gerichtskritik ist eine scharfe Waffe; sie darf nicht durch zu häufigen Gebrauch abgestumpft werden. Sie ist die Ausnahme und die Regel … Andererseits muß aber auch Schluß gemacht werden mit der Tendenz, die Waffe der Gerichtskritik fast überhaupt nicht anzuwenden. Die schärfste Waffe nützt nichts, wenn sie nicht dort gebraucht wird, wo das im Interesse der Entwicklung unseres Staates notwendig ist.“ („Neue Justiz“, S. 106)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 93