Gesellschaftsgefährlichkeit (1956)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Schon Fechner hatte ausgeführt, daß eine Handlung oder Unterlassung immer dann mit Strafe zu ahnden sei, wenn sie das „Element der G.“ enthalte, daß aber eine Bestrafung trotz evtl. Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes nicht erforderlich sei, wenn dieses Element fehle. Hilde ➝Benjamin bringt dies noch schärfer zum Ausdruck („Neue Justiz“ 1954, S. 453 ff) und beruft sich dabei auf den Art. 8 des Strafkodex der RSFSR:
„Wenn eine konkrete Handlung, die im Augenblick ihrer Begehung nach Artikel 6 dieses Kodex als Verbrechen erscheint, zur Zeit ihrer Untersuchung oder Verhandlung vor Gericht ihren gesellschaftsgefährlichen Charakter infolge Änderung des Strafgesetzes [S. 95]oder lediglich der gesellschaftspolitischen Situation verloren hat, oder wenn die Person, die diese Handlung begangen hat, nach der Meinung des Gerichts in diesem Zeitpunkt nicht mehr als gesellschaftsgefährlich angesehen werden kann, so zieht diese Handlung nicht die Anwendung von Maßnahmen des sozialen Schutzes gegenüber dem Täter nach sich.“ „Eine Bestrafung ist auch dann nicht erforderlich, wenn in Anbetracht des positiven Verhaltens des Täters nach der Durchführung seines Verbrechens unter Berücksichtigung der bestehenden Situation im Klassenkampf eine Bestrafung im Widerspruch zu den Interessen unseres Arbeiter- und Bauernstaates stünde … Das bedeutet, daß ein Verbrechen nicht vorliegt, wenn die Gesellschaftsgefährlichkeit des Täters infolge seines positiven Verhaltens nach der Tat weggefallen ist“ („Neue Justiz“ 1955, S. 556).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 94–95
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