DDR von A-Z, Band 1956

Spionage (1956)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979


 

Eine Strafbestimmung, durch die Sp. für strafbar erklärt wird, gibt es in der SBZ ebensowenig wie Bestimmungen über die Bestrafung von Hoch- und Landesverrat. Dennoch erfolgen viele Verurteilungen sog. „Spione und Agenten“. Im Urteil gegen Angehörige der Sekte Jehovas Zeugen führte das Oberste Gericht aus, „daß die mit ‚Spionage‘ gekennzeichneten Handlungen, ohne daß es in irgendeiner Weise der Anlehnung an die aufgehobenen Bestimmungen des StGB über Hoch- und Landesverrat bedarf, Kriegshetze (Boykotthetze) im Sinne des Artikels 6 darstellen. Dies gilt nicht nur für alle Gebiete des öffentlichen Lebens, alle Einrichtungen nicht nur des Staates, sondern auch der Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen und der in ihnen tätigen Menschen, sondern darüber hinaus für die persönlichen Verhältnisse der Staatsbürger, für Nachrichten aus dem Gebiet der Produktion, des Transports, auch des Kulturlebens. Dabei ist es unter diesem Gesichtspunkt strafrechtlich unerheblich, ob diese Nachrichten zutreffend oder unwahr sind. Entscheidend ist vielmehr, daß im gegenwärtigen Zustand der anglo-amerikanischen Kriegsvorbereitung jede Nachricht aus unserem Staat für sie von Wichtigkeit ist“. (Urteil des Obersten Gerichts — 1 Zst (I) 3/52 — in „Neue Justiz“, 1952, S. 276.)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 243


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.