
Verkehrsgerichte (1956)
Siehe auch die Jahre 1958 1959
Kammern der Kreisgerichte und Senate der Bezirksgerichte mit ausschließlicher örtlicher Zuständigkeit für die straf- und zivilrechtliche Verhandlung und Entscheidung von Verkehrssachen; eingerichtet in Anlehnung an das sowjetische Vorbild zur Konzentration der Rechtsprechung in Verkehrssachen auf Grund der „VO. über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen“ vom 22. 4. 1954 (GBl. S. 461). Es bestehen Straf- und Zivilkammern für Verkehrssachen bei den Kreisgerichten am Sitz der Bezirksgerichte und Straf- und Zivilsenate für Verkehrssachen bei den Bezirksgerichten. Die sachliche Zuständigkeit der V. richtet sich nach den Bestimmungen des sowjetzonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (Gerichtsverfassung); die V. sind mithin keine Sondergerichte im Sinne von § 7 Abs. 2 GVG. Als Verkehrssachen gelten a) Strafsachen, die infolge von Verkehrsunfällen eingeleitet werden oder sonst wesentlich mit der Technik des Verkehrs Zusammenhängen, und b) Zivilsachen mit Ansprüchen aus Verkehrsverträgen oder mit Schadenersatzansprüchen, die mit den Verkehrsverhältnissen in Zusammenhang stehen. — Richter und Schöffen der V. sollen mit den Verhältnissen des Verkehrs besonders vertraut sein.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 273