Ablieferungspflicht (1956)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, eine bestimmte Menge einzelner landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ablieferungssoll) abzuliefern. Ablieferungspflichtig sind alle landwirtschaftlichen Betriebe gemäß einem Anbauplan für pflanzliche und einem Viehhalteplan für tierische Produkte. Die Mengeneinheiten des Ablieferungssolls Ablieferungsnormen) sind nach Betriebsgrößenklassen gestaffelt und differenzierbar (Differenzierung).
Nichteinhaltung der A. zieht eine schriftliche Verwarnung nach sich, der bei Nichtbeachtung Bestrafung (Gefängnis, u. U. Zuchthaus in Verbindung mit Vermögensentzug) folgt. Da die Ablieferungsnorm zu einem Zeitpunkt festgesetzt wird, an dem die Ertragsleistung noch nicht feststeht, kommen Sollmengen zustande, die der tatsächlichen Betriebsleistung nicht entsprechen. Die Staffelung der Mengeneinheiten des Ablieferungssolls nach Betriebsgrößenklassen wird im Interesse des Klassenkampfes auf dem Dorfe so vorgenommen, daß für Privatbetriebe mit steigender Betriebsgröße die Veranlagung unverhältnismäßig hoch geschraubt wird. So sind Ablieferungssätze von 32 dz Getreide und 168 dz Kartoffeln je ha Anbaufläche bekanntgeworden. Demgegenüber werden die LPG und ÖLB in der Ablieferungsmenge weitgehend geschont. Über die Auswirkungen dieser Maßnahmen Agrarpreissystem und Freie Spitzen. (Landwirtschaft)
Literaturangaben
- Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw. Aufl. (BB) 1956. 320 S. m. 36 Tab. u. 34 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 9
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