
Finanzämter (1956)
Siehe auch:
Ursprünglich wurden die F. als Steuerämter in die allgemeine Verwaltung der Stadt- und Landkreise eingegliedert. 1948 wurden diese Steuerämter auf Anordnung der Deutschen Zentralfinanzverwaltung unmittelbar den Steuerabteilungen in den Finanzministerien der Länder unterstellt. Das neue Abgabengesetz vom 9. 2. 1949 hat die Steuerämter wiederum in F. umbenannt, wobei grundsätzlich jeder Stadt- und Landkreis ein eigenes F. erhielt. Die örtlichen F. bilden die unterste Stufe der republikeigenen Abgabenverwaltung. Die F. werden jetzt als Unterabt. Abgaben bei den Räten der Kreise, Städte und Stadtbezirke bezeichnet. Zu den Aufgaben der F. zählen: Veranlagung und [S. 85]Einziehung aller Steuern der „volkseigenen“ Wirtschaft; Steuerfestsetzung und Einziehung bei der privaten Wirtschaft; Vereinnahmung der Sozialversicherungsbeiträge; Veranlagung und Einziehung von Verbrauchsteuern und Haushaltsaufschlägen; Einleitung von Steuerstrafsachen und Festsetzung von Steuerstrafen, Überwachung der Preisbildung und Preisprüfungen. Der Nachdruck der Arbeit der F. liegt seit dem 1. 4. 1951 auf dem Außendienst mit dem Ziel rücksichtsloser Steuereinziehung vor allem bei privaten Unternehmungen.
Literaturangaben
- Frenkel, Erdmann: Steuerpolitik und Steuerrecht in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw. Aufl. (BB) 1953. 124 S. m. 11 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 84–85