DDR von A-Z, Band 1956
Hausarbeitstag für Frauen (1956)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Berufstätigen Frauen mit eigenem Haushalt wird monatlich ein zu bezahlender freier Tag gewährt, wenn der Ehemann voll beschäftigt, krank oder dauernd arbeitsunfähig ist, wenn pflegebedürftige Kinder zum Haushalt gehören oder Jugendliche unter 16 Jahren bei der Mutter wohnen und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen (§ 34 der VO. vom 20. 5. 1952, GBl. S. 377; Arbeitsrechtliche ➝Mantelbestimmungen).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 108