Kündigungsrecht (1956)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Das K. ist durch VO. über K. vom 7. 6. 1951 (GBl. S. 550) neu geregelt und zu Lasten der Arbeitnehmer wesentlich verschlechtert worden. Jede Kündigung bedarf der Zustimmung der BGL. Sie muß schriftlich ausgesprochen und begründet werden. Doch genügt die Angabe von Kündigungsgründen wie Strukturveränderung u.ä., hinter denen sich oft Kündigungen aus politischen Gründen verbergen. Die VO. regelt nicht nur den Kündigungsschutz, sondern bestimmt auch die Kündigungsfristen, die damit der autonomen kollektiven Gestaltung durch die Sozialpartner (Arbeitsrecht) und individuellen Vereinbarungen entzogen werden (Arbeitsrechtliche ➝Mantelbestimmungen). Die Kündigungsfrist beträgt für Angestellte und Arbeiter durchweg 14 Tage vom Tag des Zugangs der Kündigung an gerechnet, die jederzeit ausgesprochen werden kann. Günstigere Bestimmungen gelten nur für die Angehörigen der technischen In[S. 147]telligenz auf Grund eines Einzelvertrages sowie für Lehrer.
Die fristlose Kündigung wird mit fristloser Entlassung bezeichnet. Sie gilt als schärfste Disziplinarmaßnahme (Arbeitsdisziplin). Das Mittel der fristlosen Entlassung wird besonders gegen politisch andersdenkende und solche Beschäftigte angewandt, die glauben, sich gegenüber den Forderungen des Regimes neutral verhalten zu können. Das K. begünstigt die Arbeitskräftelenkung. (Arbeitspolitik)
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der Sowjetzone und in Ost-Berlin. 4., erw. Aufl. (BB) 1957. 312 S. m. 24 Anlagen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 146–147
Kuckhoff, Greta | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Künstlerisches Volksschaffen, Preis für |