DDR von A-Z, Band 1956

Zahlungsverkehr, Gesetz zur Regelung des Innerdeutschen (1956)

 

 

Siehe auch:


 

Dieses Gesetz vom 15. 12. 1950 (GBl. S. 1202) greift in die wirtschaftlichen Beziehungen der Bewohner der Sowjetzone zu Bewohnern West-Berlins oder der Bundesrepublik ein. Zahlungen aus der SBZ an Berechtigte im Westen dürfen nur auf ein auf den Namen des Zahlungsempfängers lautendes Ostkonto geleistet werden. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis in der SBZ an Personen, die ihren Wohnsitz im Westen haben. Geldforderungen von Bewohnern der SBZ gegen Bewohner des Westens müssen unverzüglich bei der sowjetzonalen Notenbank angemeldet werden. Die Notenbank kann nach der im Gesetz gewährten Befugnis verlangen, ihr diese angemeldeten Geldforderungen zu übertragen. Davon wurde bisher kaum Gebrauch gemacht, da eine derartige Zwangsabtretung außerhalb der SBZ praktisch nicht durchzusetzen ist. Bewohner der SBZ die in West-Berlin arbeiten, sind hinsichtlich der ihnen aus diesem Arbeitsverhältnis zustehenden Forderungen von der Anmeldepflicht befreit. Im übrigen muß die Anmeldepflicht bei Vermeidung von Bestrafung näch § 9 der Wirtschaftsstrafverordnung beachtet werden.

 

Literaturangaben

  • Abeken, Gerhard: Das Geld- und Bankwesen in der sowjetischen Besatzungszone und im Sowjetsektor Berlins von 1945 bis 1954. 2., erw. Aufl. (BB) 1955. 68 S. m. 7 Anlagen.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 302


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.