Zwangsvollstreckung (1956)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Zuständig für fast alle Maßnahmen und Entscheidungen in Z.-Sachen einschließlich der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist gemäß den §§ 29 und 31 der „VO. zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz“ vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 988) der Sekretär beim Kreisgericht. (Gerichtsverfassung)
Vollstreckungshandlungen gegen Rechtsträger von „Volkseigentum“ bedürfen einer besonderen Genehmigung. Zuständig hierfür war bis zum April 1953 das Ministerium der Justiz. Seit dieser Zeit müssen alle Anträge auf Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen — hierzu gehören bereits Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung oder einer Vollstreckungsklausel und Kostenfestsetzungsgesuche, außerdem Anträge auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung — dem übergeordneten Organ des schuldenden VEB oder der schuldenden Dienststelle vorgelegt werden (Rundverfügung 36/53 vom 20. 4. 1953).
Alle Schuldtitel, die in Westberlin oder der Bundesrepublik erlassen sind, müssen vor Einleitung der Z. vom Gerichtsvollzieher der Justizverwaltungsstelle des Bezirks zur Genehmigung vorgelegt werden. Ein Geldanspruch in DM West wird im Verhältnis 1:1 in DM Ost vollstreckt. Das eingezogene Ostgeld ist für den West-Gläubiger auf ein Sperrkonto bei der Notenbank einzuzahlen.
Eine umfassende Neuordnung des Lohnpfändungsrechts hat die VO. über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. 6. 1955 (GBl. S. 429) gebracht. Das Gerichtsvollzieherwesen ist durch die Verordnung vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 993), die die Gerichtsvollzieher zu nachgeordneten Organen der Justizverwaltung gemacht hat, völlig neu geregelt worden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Dritte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1956: S. 305