
Arbeitsrecht (1958)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Das A. wird dadurch gekennzeichnet, daß die autonome, kollektivvertragliche Gestaltung durch staatliche Normen (Gesetze und Verordnungen) ersetzt ist. Der Staat als Eigentümer der Produktionsmittel ist gleichzeitig Arbeitgeber und Gesetzgeber. Ihm steht keine freie Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber, da der FDGB keine echte Gewerkschaft, sondern nur ausführendes Organ der Staatspartei ist. Deshalb ist der wichtigste Zweck des A., die Erfüllung der wirtschaftspolitischen Ziele sicherzustellen. Die individuellen Interessen der Arbeitnehmer finden nur unvollkommene Berücksichtigung. Das A. hindert die Ausbeutung nicht, sondern fördert sie. (Arbeitspolitik)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 29
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