Bedingte Verurteilung (1958)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Neue Strafart, die durch das Strafrechtsergänzungsgesetz mit Wirkung vom 1. 2. 1958 in das Strafensystem eingeführt wurde: „Eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren kann bedingt ausgesprochen werden, wenn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des Täters vor und nach Begehung der Straftat dies rechtfertigen“ (§ 1 StEG). Die festgesetzte Strafe wird nur dann vollstreckt, wenn der Verurteilte während einer Bewährungszeit von ein bis fünf Jahren eine neue Straftat begeht, für die mehr als drei Monate Gefängnis verhängt werden. Läuft die Bewährungsfrist ohne Eintritt der Bedingung ab, so wird durch Gerichtsbeschluß festgestellt, daß der Verurteilte als nicht bestraft gilt. An diesem Beschluß wirken auch Schöffen mit. BV. und öffentlicher Tadel wurden eingeführt, nachdem festgestellt worden war, daß „unsere politische und wirtschaftliche Entwicklung, die Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht, das wachsende sozialistische Bewußtsein unserer Werktätigen, die in ihrer übergroßen Mehrheit die Gesetze des Staates achten und freudig den Sozialismus aufbauen, zu einem ständigen Absinken der Kriminalität geführt haben“ (Melsheimer in: „Neue Justiz“ 1958, S. 44). (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 49
| Bedingte Strafaussetzung | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Benjamin, Hilde, geb. Lange |