
DDR von A-Z, Band 1958
Erschwerniszuschläge (1958)
Siehe auch:
- Erschwerniszuschlag: 1969
Für Beschäftigte in schwerer, gefährlicher oder gesundheitsschädigender Arbeit werden Sonderzuschläge bis zu 15 v. H. gewährt (§ 10 der Verordnung vom 20. 5. 1953, GBl. S. 347). Die Höhe des Zuschlages und der Kreis der Berechtigten wurden in einer Anlage zu den Direktiven über den Abschluß der Betriebskollektivverträge 1955 bestimmt. Diese Bestimmung gilt weiter. (Arbeitsrechtliche ➝Mantelbestimmungen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 89
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