
Kreditwesen (1958)
Siehe auch:
Nach dem Vorbild der SU neu aufgebaut. Kredite dürfen nur für im Volkswirtschaftsplan vorgesehene Aufgaben gewährt werden. Kreditarten: Richtsatzplankredite zur Finanzierung des Umlaufvermögens, Saisonkredite, Kredite im Rahmen des Rechnungseinzugsverfahrens, Sonderkredite für einen begründeten, zeitweilig zusätzlichen Finanzbedarf (= kurzfristig), vgl. GBl 1/1955, S. 326; Rationalisierungskredite an VEB (= mittelfristig). Werden unter normalen Bedingungen ausgereichte Kredite nicht fristgemäß zurückgezahlt, dann werden sie auf das Sonderkonto „überfälliger Kredit“ übertragen und mit einem erhöhten Zinssatz belastet (8 v. H.). Langfristige Kredite sind selten, da den VEB die Investitionen aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Sie werden vor allem auch den privilegierten Genossenschaften, wie LPG, PGH, Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften gewährt. Privatbetriebe werden auf Staatsbeteiligungen verwiesen. Weiterhin gibt es Konsumentenkredite, wie Teilzahlungskredite und Bausparkredite.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 171
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