
DDR von A-Z, Band 1958
Sozialversicherungsausweis (1958)
Siehe auch die Jahre 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969
Jeder Sozialversicherte (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) muß im Besitz des S. sein. Er dient zum Nachweis der Berechtigung, Leistungen aus der Sozialversicherung zu empfangen. In den S. wird eingetragen: Name und Sitz des Arbeitgebers, Beginn und Ende jeder Tätigkeit, der Gesamtverdienst bzw. das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie jede Heilbehandlung (deren Dauer, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Diagnose) und die gewährten genehmigungspflichtigen Heil- und Hilfsmittel.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 284
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