
Staatsverrat (1958)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969
Schwerstes Staatsverbrechen, strafbar nach § 13 StEG. Mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und Vermögenseinziehung, in schweren Fällen mit Todesstrafe oder lebenslänglichem Zuchthaus, wird bestraft, wer es unternimmt,
„1. die verfassungsmäßige Staats- oder Gesellschaftsordnung der DDR durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen,
2. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit des Präsidenten der Republik, der Volkskammer oder der Länderkammer oder des Ministerrates oder ihrer Präsidien oder eines ihrer Mitglieder unmöglich zu machen oder zu behindern,
3. das Gebiet der DDR einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen“.
Den Tatbestand des „Verfassungsverrats“ im eigentlichen Sinne kennt das sowjetzonale Strafrecht nicht.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 297
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