
Vertragsgericht, Staatliches (1958)
Siehe auch:
Das V. ist durch VO vom 6. 12. 1951 (GBl. S. 1143) eingerichtet worden. Das V. gliedert sich in das V. bei der Regierung der „DDR“, die V. in den Bezirken und die Vertragsschiedsstellen bei den Ministerien und Staatssekretariaten, deren Organe der volkseigenen Wirtschaft unterstehen. Die Mitglieder des Regierungsvertragsgerichts werden durch den Ministerpräsidenten, die Angehörigen der Bezirksvertragsgerichte durch den Vorsitzenden der Räte der Bezirke berufen und abberufen. Vorsitzender des Regierungsvertragsgerichts ist Kurt Schilske. Das V. entscheidet über Streitigkeiten sozialistischer Betriebe und gleichgestellter Organisationen aus Verträgen über Lieferungen, die im Rahmen des allgemeinen Vertragssystems abgeschlossen worden sind (Vertragsgesetz). Das V. hatte die Aufgabe, die Einführung des allgemeinen Vertragssystems zu beschleunigen und die Vertrags- und Plandisziplin zu befestigen. Nicht alle Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben gehören vor das V. Gegenüber den Zivilgerichten wird die Zuständigkeit des V. durch die gemeinsame Rundverfügung Nr. 8/55 des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des V. abgegrenzt bis zum Inkrafttreten der bisher erst im Entwurf vorliegenden Vertragsgerichtsordnung.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 330