Ablieferungspflicht (1958)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Die gesetzliche Verpflichtung landwirtschaftlicher Betriebe, ihre Erzeugnisse nach vorgeschriebenen Arten, Mengen und Terminen an die staatlichen Erfassungsorgane (VVEAB) abzuliefern (Ablieferungssoll). Der A. unterliegen praktisch alle Arten pflanzlicher und tierischer Produkte. Die für jede Produktart auferlegte Ablieferungsmenge je Flächeneinheit (Ablieferungsnorm) steigt beim Einzelbauern mit fortschreitender Betriebsgrößenklasse an, ist bei den Mitgliedern der LPG stark ermäßigt und wird bei den VEG gesondert von der übrigen Landwirtschaft festgesetzt. Trotz gewisser Differenzierung bleibt das Verfahren bei der A. weitgehend starr. Die Veranlagung der Normen, zu einem Zeitpunkt vorgenommen, in dem sich die Ertragsleistung nicht vorhersehen läßt, nimmt auf die spezifischen Belange der Einzelwirtschaft keine Rücksicht. Ebenso sind die sehr kurzfristigen Ablieferungstermine mit dem stark witterungsabhängigen Arbeitsablauf in der Landwirtschaft nicht zu vereinbaren.
Nichteinhaltung der A. zieht strafrechtliche Verfolgung nach sich: Verwarnung, Gefängnis, unter Umständen Zuchthaus und Vermögensentzug). Dies ist in Verbindung mit der Hektarstaffelung der Normen ein wirksames wirtschaftspolitisches Steuerungsmittel im Klassenkampf auf dem Dorfe mit dem Ziel, die LPG-Gründungen zu fördern. über die Auswirkungen dieser Maßnahmen Agrarpreissystem, Freie Spitzen, Landwirtschaft und Republikflucht.
Literaturangaben
- Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 11
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