
Arbeitszeit (1958)
Siehe auch die Jahre 1956 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975 1979
Nach § 40 des Gesetzes der ➝Arbeit betrug die A. 8 Stunden täglich, für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren 7½ und für Jugendliche von 14 bis 16 Jahren 7 Stunden täglich. Durch Gesetz vom 19. 1. 1957 (GBl. I S. 73) wurde, beginnend mit dem 1. 3. 1957, in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Industrie sowie im Verkehrs- und Nachrichtenwesen (also nicht in der Verwaltung, im Handel und in der Landwirtschaft) die A. auf 45 Stunden wöchentlich durch Verringerung der täglichen A. um ½ Stunde verkürzt. Ein freier Sonnabend wird nicht gewährt, so daß die A.-Verkürzung von der Arbeiterschaft nicht als Vorteil empfunden wird. Sie kann die starke Arbeitsintensität, zu der die Arbeiter infolge des Lohnsystems gezwungen sind, nicht kompensieren. Überstunden müssen von der Gewerkschaft genehmigt werden, mehr als 120 Überstunden im Jahr dürfen an sich nicht geleistet werden. Diese Bestimmung wird jedoch nicht selten mißachtet, da wegen der ungleichmäßigen Belieferung mit Material insbesondere an Quartalsenden mehr gearbeitet werden muß, um das Produktionssoll zu erfüllen.
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der Sowjetzone und in Ost-Berlin. 4., erw. Aufl. (BB) 1957. Teil I (Text) 248 S., Teil II (Anlagen) 152 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 33
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