Betriebsprämienfonds (1958)
Siehe auch:
Fonds, aus dem die Betriebsprämien gezahlt werden. (Betriebsprämienordnung) Der B. ist gemeinsam mit dem Kultur- und Sozialfonds an die Stelle des früheren Direktorfonds getreten. Voraussetzung für die Zuführung von Mitteln zum B. sind die Erfüllung des Produktions- und des Gewinnplans. Bei Erfüllung des Produktionsplans werden 2 v. H. der geplanten Lohnsumme zugeführt, bei Nichterfüllung erfolgt die Zuführung anteilmäßig in Abhängigkeit von der Erfüllung. Bei Übererfüllung erfolgt progressiv gesteigerte Zuführung. Bei Erfüllung des Gewinnplans werden weitere 2 v. H. der geplanten Lohnsumme zugeführt. Wird der Gewinnplan nicht erfüllt, entfällt eine Zuführung auf der Grundlage dieses Plananteils. Bei Übererfüllung kann bis zu 60 v. H. des überplanmäßigen Gewinnes dem B. zugeführt werden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 55
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