
Kinderzuschlag, Staatlicher (1958)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1975
Zum Ausgleich der Preiserhöhungen nach der Abschaffung der Lebensmittelkarten wird ab 1. 6. 1958 für Kinder mit Wohnsitz in der SBZ und in Ostberlin ein K. aus Mitteln des Staatshaushalts gezahlt. Er beträgt 20 DM monatlich für Arbeiter, Angestellte, Rentner, Versorgungsempfänger, Produktionsgenossen und Studierende, nur 15 DM indessen für Selbständige. Handwerker, die Handwerkssteuer B entrichten, sowie selbständige Unternehmer und Gewerbetreibende und Angehörige der schaffenden Intelligenz, sofern diese Berufsgruppen mehr als 10.000 DM jährlich Einnahmen haben, erhalten keinen K. Der K. wird bis zum 15. Lebensjahr gezahlt, bei Schulbesuch bis zum 18. Lebensjahr. K. erhalten ferner Westdeutsche und Westberliner, die im Ostsektor oder in der SBZ arbeiten.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 157
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