DDR von A-Z, Band 1958
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (1958)
Siehe auch:
Für die Besitzer von Kraftfahrzeugen einschließlich Mopeds besteht eine gesetzliche K. Zwischen der Deutschen ➝Versicherungs-Anstalt und der Großberliner Vereinigten Versicherungs-Anstalt einerseits und dem westdeutschen HUK-Verband besteht eine Vereinbarung, wonach Schäden wechselseitig reguliert werden. Verursacht also ein Kraftfahrzeugbesitzer, der in der SBZ versichert ist, bei einer Fahrt in Westdeutschland einen Schaden, so kann der Geschädigte sich an den HUK-Verband wenden, der ihm dann zwecks Regulierung ein Versicherungsunternehmen zuweist. Für den umgekehrten Fall gilt das gleiche. (Pflichtversicherung)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 169