DDR von A-Z, Band 1958

Mitbestimmungsrecht (1958)

 

 

Siehe auch:


 

Ein M. der Arbeiter und Angestellten gibt es in der „DDR“ praktisch nicht. Im Gesetz der ➝Arbeit heißt es, daß „in unserer neuen demokratischen Ordnung, in der die Schlüsselbetriebe dem Volke gehören“, das M. durch die demokratischen, staatlichen Organe verwirklicht wird (§ 4, 1). Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzgebung ist allein die Gewerkschaftsorganisation befugt, die Interessen der Arbeiter und Angestellten zu vertreten. In VEB besteht angeblich kein Gegensatz zwischen Werkleitung und Belegschaft. Beide sind als Ganzes Träger der Gesamtheit betrieblicher Funktionen, unterscheiden sich nur durch Verschiedenartigkeit der Aufgaben. Hier ist nach Grotewohl das M. bereits übergegangen in die „höhere Form der Beteiligung der Arbeiter an der Leitung und Führung der Betriebe“. Dies bedeutet, daß es auch hier kein M. gibt, da die Führung der Betriebe den staatlichen Organen untersteht. „Lediglich in Privatbetrieben hat die BGL besondere Vereinbarungen über die Durchführung des M. zu treffen“ (Ges. d. Arb. § 9). Der Unternehmer darf nicht selbständig über Produktion, Produktionsumfang, Personalfragen u. a. entscheiden, „ohne daß dadurch die Initiative des Unternehmers und seine Verantwortung … herabgemindert würde“ (Grotewohl). (Arbeitspolitik)

 

Literaturangaben

  • Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der Sowjetzone und in Ost-Berlin. 4., erw. Aufl. (BB) 1957. Teil I (Text) 248 S., Teil II (Anlagen) 152 S.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 214


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

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