Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen (1958)
Siehe auch:
„Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich“ — dieser Grundsatz des Art. 133 der Verfassung und des § 6 des sowjetzonalen GVG wird häufig durchbrochen. Nicht einmal in den großen Schauprozessen wird er beachtet. Das OG rechtfertigte diese Praxis. Wenn an Prozessen „vor allem Werktätige teilnehmen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung mit dem Gegenstand des Verfahrens besonders verbunden sind, dann ist die Öffentlichkeit des Verfahrens gewahrt, selbst wenn durch die Teilnahme ausschließlich solcher Zuhörer andere Interessenten nicht mehr zugelassen werden können“. („Neue Justiz“ 1955, S. 686.) In den Verfahren gegen ehemalige Volkspolizisten und Angehörige der Nationalen ➝Volksarmee ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen. In den Kriegsverbrecherprozessen war die Öffentlichkeit ebenfalls nicht zugelassen. Nicht öffentlich werden auch politische Strafsachen verhandelt, in denen der Angeklagte trotz aller Bemühungen nicht zu einem Geständnis gebracht wurde und die Zeugenaussagen zu einer Verurteilung nicht ausreichen. (Rechtswesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1958: S. 227
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